Von der Entrichtung der Gebühren sind befreit:
- Öffentliche Schulen sowie staatl. anerkannte Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes,
- die OTH Amberg,
- die Städtische Sing- und Musikschule Sulzbach-Rosenberg,
- sonstige Bildungseinrichtungen und Dienststellen des Landkreises Amberg-Sulzbach, der Stadt Amberg, des Bezirkes Oberpfalz und des Freistaates Bayern.
Gebühren werden nicht erhoben, wenn die AV-Medien und AV-Geräte überlassen werden für ...
- Veranstaltungen der vorschulischen Kindererziehung in anerkannten oder vorläufig anerkannten Kindergärten,
- Veranstaltungen der Jugendbildung, wenn sie von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden,
- der Jugendbildung, deren Träger der Kreis- bzw. Stadtjugendring oder eine ihm angeschlossene Jugendgruppe ist,
- Veranstaltungen, die der Lehrerfortbildung dienen,
- Bildungsveranstaltungen von Sportvereinen, Obst- und Gartenbauvereinen sowie sonstigen Vereinen und Verbänden.
- Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, soweit deren Träger kommunale Körperschaften oder gemeinnützig wirkende juristische Personen sind
Gebühren für AV-Geräte werden nicht erhoben für die gebrauchsweise Überlassung von AV-Medien, die dem Medienzentrum unentgeltlich zur Verfügung gestellt und von ihm in seinen Leistungskatalog aufgenommen worden sind.